Unser Vereinsleben
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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Hundesportverein Harzgerode". Als Kurzbezeichnung wird "HVH" verwendet.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Quedlinburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Harzgerode.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, den richtigen und verantwortungsbewußten Umgang mit Hunden aller Rassen sowie eine artgerechte Hundehaltung zum gesellschaftlichen Nutzen zu vermitteln und/oder mit dem Ziel der sportlichen und sinnvollen Ausbildung der Hunde die Erreichung eines selbstbestimmten Ausbildungsziels als Schutz- oder Gebrauchshund zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Schaffung von vielfältigen Möglichkeiten der sinnvollen und aktiven Freizeitgestaltung durch Sport mit dem Hund, durch die Unterstützung der Bestrebung zur Gesunderhaltung durch Sport, der Naturverbundenheit und des Tierschutzgesetzes verwirklicht. Durch Förderung aller am Hundesport Interessierten bei der Ausbildung ihrer Hunde sollen die Sportsfreunde nicht nur den richtigen Umgang mit ihren Hunden erlernen, sondern insbesondere auch die Verantwortung für denselben und insbesondere Dritten gegenüber erkennen. Der Verein stellt hierfür seine Anlagen zur Verfügung; die Anleitung erfolgt durch erfahrene Hundeführer. Es sollen jedermann zugängliche Vorträge veranstaltet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben.
Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthält. Zusätzlich sind Angaben über den auszubildenden Hund erforderlich.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich insbesondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige ab vollendetem 10. Lebensjahr aufgenommen werden.
Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muß das Gesuch den Vermerk enthalten, daß der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet. Bei Minderjährigen bis zum vollendetem 18. Lebensjahr muß der gesetzliche Vertreter die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, die über die Teilnahme an den Übungsstunden hinausgehen, selbst ausüben.
Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch von Minderjährigen mit zu unterschreiben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muß nicht begründet werden.
Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung (eventuell ein Exemplar der weiter verbindlichen Ordnungen) auszuhändigen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Streichung von der Mitgliederliste
Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Er ist am 1. März jeden Jahres ohne Aufforderung zur Zahlung fällig. Die Höhe des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zusätzliche Umlagen auf die Mitglieder und Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird mit sofortiger Wirkung aus der Mitgliederliste gestrichen. § 6 Absatz zwei der Satzung findet entsprechende Anwendung.


Für das Kalenderjahr 2021 wird ein Arbeitssoll von 6 Std. pro Vereinsmitglied festgelegt. Ausnahmen hiervon legt der Vorstand jährlich aufgrund von Erkrankungen, für die Fördermitglieder oder aus anderen plausiblen Gründen fest. Erläuterung hierzu: Für jede nicht geleistete von den obigen Arbeitsstunden hat das Vereinsmitglied 10,-€ zuzüglich zum Mitgliedsbeitrag des Folgejahres zu entrichten. Es können keine Arbeitsstunden auf ein anderes Kalenderjahr oder andere Personen übertragen werden. Ausnahmen hiervon legt der Vorstand jährlich aufgrund von Erkrankungen oder aus anderen plausiblen Gründen fest.

§ 5 Sonstige Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins gefährden könnte.
Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
Die gegebenenfalls vorliegende Hausordnung des Vereins ist zu beachten.
Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und muß spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen. Bei Minderjährigen muß die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Ausschluß
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht.
§ 6 Absatz zwei der Satzung gilt entsprechend.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er hat alle die Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Für die Beschlußfassung gilt § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, daß bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Rechtsverkehr, wobei mindestens einer davon der 1. oder 2. Vorsitzende sein muß.
Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vertretungsvorstand (1. und 2. Vorsitzender) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist Kontrollorgan für die Vermögensverwaltung des Vereins. Ihm dürfen deshalb Vorstandsmitglieder nicht angehören.
Für den Verwaltungsrat werden zwei Mitglieder gewählt. Ihm obliegt:
a) die jährlich regelmäßige und darüber hinaus nach Ermessen die unvermutete stichprobenhafte Kontrolle der Buchführung,
b) die Beschlußfassung, dem Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dringend zu empfehlen, wenn die sich verschlechternden Vermögensverhältnisse des Vereins dazu Anlaß geben und
c) in der Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung der Vorstandsmitglieder Stellung zu nehmen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Satzungsänderungen,
- die Wahl des Vorstands und des Verwaltungsrates sowie dessen Entlassung,
- die geänderte Beitragsfestsetzung und Beschlußfassung über Erhebung einer Umlage,
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands,
- die Ausschließung eines Mitglieds
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter, d.h. der 1., bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Diese Entscheidung ist durch die Mitgliederversammlung mittels Mehrheitsbeschluß änderbar.
Die Protokollführung erfolgt durch den Schriftwart, ist dieser verhindert, wählt die Versammlung einen Protokollführer.
Jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muß rechtzeitig im "Harzgeröder Boten" veröffentlicht werden.

§ 12 Wahlen, Beratung und Beschlußfassung
Wahlen sind geheim. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn:
- bei Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins, 50% der stimmberechtigten Mitglieder und
- bei sonstigen Beschlüssen mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt bei Stimmengleichheit die nachfolgende Stichwahl wiederum gleiche Stimmenanzahl, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Satzungsänderungen und Ausschließungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3,
- der Beschluß zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.

§ 14 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

§ 15 Vermögensanfall
Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Harzgerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gleiches gilt für den Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszwecks entsprechend § 2 dieser Satzung.

Harzgerode, den 08.07.1998

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